»Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.« (§ 27 SGB VIII/= Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Hilfen zur Erziehung können in stationärer oder in verschiedenen ambulanten Formen gewährt werden. Trapez e.V. führt mit den zuständigen Regionalen Sozialpädagogischen Diensten der Jugendämter ambulante Erziehungshilfen wie etwa Betreuungshilfen, oder Sozialpädagogische Familienhilfen oder ein Clearing in Krisenfällen durch.
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»Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des J...