Komm nach Hogwarts!
8 - 12 JahreEin Feriencamp für Kinder zwischen 8 und 12 Jahren, die verrückt nach Harry Potter sind. Hier erfahren Sie mehr zu unserem „Komm nach Hogwarts“.
Das Ferienlager im Überblick
- Altersgruppe: 8-12 Jahre
- Ort: Jugendzeltplatz Forchheim
- Termin: 17.-23.08.2025
- Thema: Abenteuer
- Preis: 455 €
Programm
Er ist endlich angekommen – der Brief aus Hogwarts! Und das bedeutet: Rucksack packen, Zauberumhang zurechtlegen und ab ans Gleis 9 3/4. Welches Kind träumt nicht davon, einmal in die Fußstapfen der berühmten Romanhelden Harry, Hermine oder Ron zu treten und selbst den Zaubersta...
- Überweisung
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ForchheimZur Staustufe 2191301 Forchheim
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Meine Tochter war 2 mal in Schweden dabei und es hat ihr supergut gefallen. Tolle Gruppe, tolles Programm - teenagerfreundlicher Mix aus Aktivität in der Natur und Spass in der Stadt. Die Infos, die im Vorfeld verteilt werden, sind absolut top. Preis-Leistungs-Verhaeltnis stimmt auch.
Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gGmbHVon Andrea Hermann am 16. August 2024 -
Sehr gute Organisation, bester Preis/Leistungs-Verhältnis und vor allem tolle Menschen! Meine Tochter ist mit dem Pferdecamp so glücklich wie noch nie geworden. Sie hat viel Neues gelernt und neue Freunde gewonnen. Wir werden mit Sicherheit zu Euch zurückkommen!
Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gGmbHVon Magdalena Borowska am 06. September 2023 -
Unser Kind war im Warrior-Fantasy-Outdoor-Camp. Es ist total glücklich und zufrieden wieder gekommen und spricht nach wie vor begeistert von seinen Erlebnissen. Das Camp war sehr gut organisiert. Die Betreuung war voll auf das Campthema ausgerichtet und dennoch immer in Mitbestimmung der Teilnehmer.
Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gGmbHVon Bettina Richter am 23. August 2022 -
Meine Tochter durfte erstmalig das Kanuwandern mit euch erleben. Es war sehr transparent und klar vorbereitet, der Empfang herzlich. Es wurde täglich für frische Lebensmittel gesorgt, qualitativ gute Ausstattung und das Verhältnis Freiraum und Betreuung genau richtig. Meine Tochter hat eine wunderschöne Woche mit euch verbracht und hat zum Abschied gelacht und geweint gleichzeitig. Vielen Dank für dieses Angebot und das tolle Engagement! Good job!
Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gGmbHVon Daniela Kreuzpaintner am 22. August 2022



Allgemeine Reisebedingungen Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden wirksamer Bestandteil des zwischen Ihnen und Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH (FFA) geschlossenen Vertrages zur Teilnahme an einer Jugendfreizeit. FFA ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und bietet Maßnahmen der Jugendhilfe an. Im Folgenden werden diese als Reise bezeichnet, da der Gesetzgeber dies so vorsieht. I. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bieten Sie den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege (online, E-Mail) erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die Reisebestätigung, die Ihnen von FFA zuschickt wird, zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von FFA vor, an das FFA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie FFA innerhalb dieser zehn Tage die Annahme erklären. 2. Datenschutz Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Reise verwendet. FFA gibt ohne die ausdrückliche Zustimmung des Reisenden keine Daten an andere Personen weiter, die nicht mit der Reise in Zusammenhang stehen. 3. Bezahlung Nach dem Gesetz muss der Reisende Zahlungen und Anzahlungen nur nach Aushändigung eines Sicherungsscheins leisten. Dieser Sicherungsschein bezeugt, dass der Veranstalter den Reisenden gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters versichert hat. FFA händigt dem Teilnehmer diesen Sicherungsschein mit den Reiseunterlagen aus. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Reisenden von FFA nach Eingang der Restzahlung ausgehändigt. Bei nicht vollständiger Bezahlung innerhalb der Fristen kann FFA die Teilnahme verweigern. 4. Leistungen Welche Leistungen die gebuchte Reise umfasst, ergibt sich aus den Beschreibungen auf der Homepage von FFA, den verteilten Prospekten, Katalogen und Plakaten, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Ergänzungen dieser Leistungsbeschreibung bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von FFA. Vermittelt FFA dem Reiseteilnehmer eine Reise eines fremden Veranstalters, so stellen die Angaben über diese Reise keine eigene Zusicherung von FFA dar. II. Titel: Rechte des Teilnehmers 1. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn Der Reisende kann jederzeit (egal aus welchem Grund) vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FFA. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich (durch eingeschriebenen Brief oder auf elektronischem Wege) an FFA zu schicken, damit der Reisende im Zweifel beweisen kann, dass er die Rücktrittserklärung abgeschickt hat. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann FFA eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Reisende nicht rechtzeitig oder ohne die erforderlichen Dokumente (z.B. Reisepass), zu den mit den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet. Bei Rücktritt fallen folgende Kosten (Angaben in Prozent des Reisepreises) an Bis 45. Tag vor Antritt: 10%, mind. 25€ Bis 35. Tag: 20% 34. bis 22. Tag: 30% 21. bis 15. Tag: 50% 14. bis 7. Tag: 75% 6. bis 1. Tag: 90% Absage am Tag d. Reiseantritts: 100% Bei Flugreisen beträgt die Stornogebühr unabhängig vom Buchungsdatum immer 100%. Die Entschädigung berechnet sich für jeden zurückgetretenen Teilnehmer jeweils aus dem Reiseendpreis. FFA empfiehlt in allen Fällen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese kann bei Buchung einer Veranstaltung optional abgeschlossen werden. Leistungserbringer ist die HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. 2. Umbuchung und Vertragsübertragung Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FFA kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine andere Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Teilnehmer als Gesamtschuldner für den Teilnehmerbeitrag und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden, betragen jedoch mindestens 25 Euro. Auch im Falle einer Umbuchung einer Person von einer Reise auf eine andere betragen die Kosten für diese Umbuchung zzgl. zum Differenzbetrag der beiden Reisen 25 Euro Bearbeitungsgebühr, die der Kunde zu tragen hat. Die durch die Umbuchung auf eine andere Reise entstandenen Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Reisenden. III. Titel: Rechte von FFA 1. Leistungsänderungen FFA kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Leistungen ändern, wenn ansonsten die Durchführung der Reise gefährdet wäre und es sich nicht um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Wesentlich sind solche Leistungen, die zwingend zur Durchführung der Reise erforderlich sind (z.B. Tauchkurs bei einer Tauchreise etc.). Wann eine erhebliche Änderung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. 2. Rücktritt durch FFA vor Reisebeginn FFA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Wenn ein ordnungsgemäßer Reiseablauf nicht mehr gewährleistet werden kann. FFA ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält in diesen Fällen den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 3. Kündigung durch FFA während der Reise FFA kann in folgenden Fällen nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen sind auch die von FFA eingesetzten Fahrtenleiter zu einer Kündigung bevollmächtigt. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages obliegen die Organisation der Abreise und der Heimreise dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichem Vertreter auf dessen Kosten. Wenn die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. FFA kann in diesen Fällen Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen. IV. Titel: Haftung 1. Haftung für Fremdleistungen a) FFA haftet nicht für Mängel im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. FFA haftet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht für die Leistungserbringung selbst. b) Wird eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Flug, Bahnfahrt) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugticket, Fahrschein) ausgestellt, so erbringt FFA insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. FFA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. 2. Haftungsbeschränkungen a) An Unternehmungen mit besonderem Risiko, wie Trekkingtouren etc. beteiligt sich der Reisende auf eigene Gefahr. FFA haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. b) Die Haftung von FFA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FFA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 3. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Teilnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Zudem hat er Mängel unverzüglich dem Fahrtenleiter der entsprechenden Reise und dem Büro zur Kenntnis zu geben, damit FFA für Abhilfe sorgen kann. 4. Ausschlussfrist und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber FFA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. V. Titel: Schlussbestimmungen 1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften FFA steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. FFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FFA bedingt sind. 2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragschließenden zu vereinbaren, die der am nächsten kommt, was diese gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten. 3. Allgemeines Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtigkeit zu überprüfen (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren. Mit dem Abschluss des Reisevertrags willigt der Reisende, bzw. dessen Erziehungsberechtigte zugleich in die Herstellung und Verwendung von Bildnissen seiner Person im Zusammenhang mit der Reise durch den Reiseveranstalter zu Werbezwecken ein. § 23 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt. 4. Gerichtsstand Gerichtstand ist Nürnberg. 5. Veranstalter Fahrten-Ferne-Abenteuer Ferienwerk gemeinnützige GmbH Spittlertorgraben 47 90429 Nürnberg